Mit dem vom Bundesgesetzgeber im Juni 2023 erlassenen Hinweisgeberschutzgesetz soll der bisher lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Richtlinie 2019/1937 (sog. Whistleblower-Richtlinie) umgesetzt werden. Jeder Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten ist danach verpflichtet, interne Meldestellen für die Abgabe von Meldungen der Beschäftigten über Verstöße zum Beispiel gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union einzurichten.

Wir müssen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HinSchG eine Organisationseinheit benennen, die die externe Meldestelle betreibt. Dies übernimmt unsere Datenschutzbeauftragte. Diese nimmt die Meldungen der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber über ihre unten stehende Mailadresse entgegen, stellt interne Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung an und leitet geeignete Folgemaßnahmen ein. Die externe Meldestelle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und muss grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen und sonstiger in der Meldung genannten Personen wahren.

Fragen und Meldungen zum Hinweisgeberschutz senden Sie bitte eine E-Mail an: as_stolz@gmx.de
 
 
 
 
 
 
 

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